Gesetzliche Bestimmungen
Medizinproduktegesetz (MPG)
Instandhaltung von Medizinprodukten
§ 85.
Medizinprodukte sind unter Beachtung der Angaben des Herstellers durch
Inspektion, Wartung und Instandsetzung nachvollziehbar und fachgerecht so
instandzuhalten, dass über ihre Lebensdauer die Funktionstüchtigkeit und
die Sicherheit für Patienten, Anwender und Dritte gewährleistet ist.
Einrichtungen des Gesundheitswesens haben alle erforderlichen
Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Instandhaltung von Medizinprodukten zu
treffen.
§ 86.
Nach Instandsetzung von Medizinprodukten müssen die für die Sicherheit
und Funktionstüchtigkeit wesentlichen konstruktiven und funktionellen
Merkmale geprüft werden, soweit sie infolge der Instandsetzung beeinflusst
sein können.
Wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen von Medizinprodukten
§ 87.
Einrichtungen des Gesundheitswesens haben sicherzustellen, dass
Medizinprodukte, die in einer Verordnung nach § 92 angeführt sind, von
einer hiezu fachlich geeigneten Person oder Stelle regelmäßig überprüft
werden.
§ 88.
Die Prüfungen gemäß § 87 haben unter Bedachtnahme auf die Art des zu
prüfenden Medizinproduktes und der Angabe des Herstellers in einem Umfang
zu erfolgen, der ausreicht, um den sicherheits- und funktionstechnischen
Zustand des Medizinproduktes beurteilen zu können. Zubehör oder
Produktkombinationen, die das Medizinprodukt in sicherheitserheblichem
Maße beeinflussen können, sind zu berücksichtigen.
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in der Verordnung gemäß § 92 im Hinblick auf die Sicherheit der Patienten, Anwender und Dritte und den ordnungsgemäßen Zustand von Medizinprodukten jene Arten, Gruppen oder Klassen von Medizinprodukten zu bezeichnen, die regelmäßigen Überprüfungen zu unterziehen sind und Mindestanforderungen an Art, Umfang, Durchführung und Intervalle von wiederkehrenden Prüfungen festzulegen.
Auswertung und Dokumentation der Prüfungen; Gerätedatei
§ 89.
Für die regelmäßig zu prüfenden aktiven Medizinprodukte haben
Einrichtungen des Gesundheitswesens eine Gerätedatei zu führen.
Die Gerätedatei gemäß Abs. 1 kann mit
dem Bestandsverzeichnis gemäß § 84 in einem geführt werden.
Wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach Instandsetzung oder nach
Zwischenfällen und deren Ergebnisse sind zu dokumentieren und in die
Gerätedatei anzuführen. In der Gerätedatei sind auch die Intervalle
wiederkehrender Prüfungen und Einweisungen gemäß § 83 evident zu
halten.


